Das Sortenschutzrecht


Anwendungsbereich:
Vermehrung neuer Züchtungen von Nutz- und Zierpflanzen.

Ausschlüsse:
Alle Pflanzensorten, die nicht im Artenverzeichnis zum Sortenschutzgesetz aufgeführt sind.

Voraussetzungen:
Die Pflanzensorte muß neu, unterscheidbar, beständig und hinreichend homogen sein, sowie eine eintragungsfähige Bezeichnung aufweisen.

Laufzeit:
Der Sortenschutz beträgt 25 Jahre, kann in Ausnahmefällen aber auch 30 Jahre betragen.